Steuerhinterziehung

Gemäß § 370 der Abgabenordnung ist Steuerhinterziehung eine Straftat, deren Strafmaß eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beträgt. Jemand, der den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche oder nicht vollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, begeht Steuerhinterziehung. Bereits der Versuch ist strafbar und wird verfolgt.
Zollbehörden dürfen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr von Bargeld personenbezogene Daten erheben und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterleiten. Wenn Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Finanzinstituten existieren, kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auffordern, benannte Kreditinstitute von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Wenn diese Entbindung daraufhin nicht erfolgt, so wird die Finanzbehörde eine Schätzung vornehmen, da in diesem Fall vermutet wird, dass der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte im Ausland besitzt.
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