Steuerliche Wahlrechte

Der Paragraph 5 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde aufgrund des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 um die folgenden Sätze ergänzt:"Voraussetzung für die Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachzuweisen."
Die Anwendung erfolgt für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.
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