TrinkgeldSeit dem 1.1.2002 sind Trinkgelder steuerfrei, wenn es sich um freiwillig gezahlte Leistungen ohne Rechtsanspruch handelt. Das Trinkgeld muss dabei dem Arbeitnehmer direkt vom Kunden zukommen. Falls selbstständige Handwerker Trinkgeld erhalten, müssen sie dieses Geld als steuerpflichtige Betriebseinnahme angeben und dafür Umsatzsteuer zahlen.
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