Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Laut § 1 Abs. 1 EStG ist jede natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat. Natürliche Personen, die dies nicht haben, besitzen eine beschränkte Einkommensteuerpflicht. Trotzdem können diese Personen auf Antrag auch unbeschränkt steuerpflichtig werden, wenn sie inländische Einkünfte erzielt haben. Zusätzlich muss die Summe dieser Einkünfte mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, dürfen nicht einen bestimmten jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Dieser Grundfreibetrag, der bis jetzt bei 7.664 € lag, wurde für 2010 auf 8.004 € erhöht. (§ 1 Abs.3, 1a EStG)
Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch Personen, die im Ausland für eine inländische Behörde arbeiten und Gehälter erhalten, die aus öffentlichen deutschen Mitteln stammen. 
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