Verdeckte EinlageGemäß R 40 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) liegt eine verdeckte Einlage vor, "wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person der Körperschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Einlagen einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist."Nur Wirtschaftsgüter, die bei der Kapitalgesellschaft bilanzierungsfähig sind, können verdeckte Einlagen darstellen. Dadurch erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft und zwar um den Teilwert dieses Gutes.
|