VerlustvortragGemäß § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht bereits durch Verlustrücktrag abgezogen worden sind, in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.000.000 € unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1.000.000 € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abgezogen werden.
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