Verschmelzung

Die Verschmelzung von zwei Gesellschaften kann durch Aufnahme oder Neugründung erfolgen. Bei einer Verschmelzung zur Aufnahme werden zwei Gesellschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu einer Gesellschaft zusammengeführt. Dabei wird das Vermögen auf einen bereits existierenden Rechtsträger übertragen. Der übertragende Rechtsträger erlischt. Bei einer Verschmelzung zur Neugründung erfolgt stattdessen eine Vermögensübertragung von zwei oder von mehreren Gesellschaften auf einen neu gegründeten Rechtsträger.
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