Versorgungsausgleich

Um bei Scheidung eine gerechtere Teilhabe im Versorgungsfall zu gewährleisten, wurden Änderungen im Einkommensteuergesetz vorgenommen: § 3 Nr. 55a und 55b EStG sowie §§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 22, 93 Abs. 1a EStG. Ziel dieser Änderungen ist, dass der Ex-Ehepartner, meistens die Ex-Ehefrau, nach einer Scheidung gerechter an den gemeinsamen Rentenansprüchen aus der Ehe beteiligt wird. Damit soll verhindert werden, dass der Ex-Ehepartner, der die Kinder erzieht, im Alter keine Alterssicherung besitzt. Jeder Ehegatte erhält ein eigenes Rentenkonto mit einem Anspruch gegen den Versorgungsträger. Falls jedoch die Ehe weniger als drei Jahre bestand, oder die monatlichen Rentenbeträge höchstens 25 € betragen, wird das Familiengericht angewiesen, auf einen Versorgungsausgleich zu verzichten. Diese Änderungen gelten rückwirkend zum 1.9.2009.
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