Vorbehalt der Nachprüfung Laut § 164 der Abgabenordnung können Steuern, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung jederzeit durch das Finanzamt aufgehoben oder geändert werden. Auch der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls vertagt werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit durch das Finanzamt aufgehoben werden.
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