Vorsorgepauschale

Ab dem 1.1.2010 findet die Vorsorgepauschale im Rahmen der Veranlagung, d.h. bei der Einkommensteuererklärung, keine Berücksichtigung mehr. Es werden stattdessen nur noch die wirklich geleisteten Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Ausnahme stellt das Lohnsteuerabzugsverfahren dar, da hier noch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt wird. Diese Vorsorgepauschale setzt sich dabei aus drei Teilbeträgen zusammen: für die Rentenversicherung, für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (§39b Abs. 2 EStG).
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