Vorsteuerabzug

Gemäß § 15 des Umsatzsteuergesetzes ist es dem Unternehmer erlaubt, die Vorsteuer von seiner Umsatzsteuerschuld abzuziehen, wenn der Steuerbetrag in den Rechnungen gesondert ausgewiesen ist und wenn die Umsatzsteuer dem Unternehmer für ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen in Rechnung gestellt worden ist.Zum Vorsteuerabzug sind Unternehmen berechtigt. Private Endverbraucher, Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird, oder die öffentliche Hand können keine Vorsteuer abziehen.Die Vorsteuerbeträge sind in die Umsatzsteuervoranmeldung oder -erklärung einzutragen und werden anschließend vom Finanzamt erstattet.
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