Werbungskostenpauschbetrag Laut § 9a des Einkommensteuergesetzes sind für Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte bestimmte Werbungskostenpauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 €. Bei den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit beträgt der Pauschbetrag 102 €.
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