Zahlungsverjährung Laut §228 unterliegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie fängt mit Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Zahlungsanspruch fällig geworden ist. Die Verjährungsfrist kann durch bestimmte Tatbestände wie Mahnung und Zahlungsaufschub unterbrochen werden. Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.Durch die Zahlungsverjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
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