Zinsschranke

Der Paragraph 4h des Einkommensteuergesetzes regelt den Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen, der auch als Zinsschranke bezeichnet wird. Danach sind Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrags desselben Wirtschaftsjahres abziehbar. Falls der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ ausfällt, können von diesem Zinssaldo nur 30 Prozent des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) abgezogen werden. Die Abkürzung EBITDA steht für Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization. Diese Beschränkung trat mit der Unternehmensteuerreform 2008 in Kraft. Diese Zinsschranke wird für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen, abgemildert. Die Freigrenze für den generell unschädlichen Zinsaufwand wird von einer Million Euro auf drei Millionen Euro angehoben.
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