ZuflussprinzipSobald der Steuerpflichtige über Einnahmen verfügen kann, sind ihm diese Einnahmen zugeflossen. Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/ Überschussrechnung wird dieses Zuflussprinzip berücksichtigt. Die Einnahmen sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem sie zugeflossen sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die bis zu 10 Tagen vor Beginn oder bis zu 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahrs zugeflossen sind, sind in diesem Kalenderjahr anzusetzen.
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