Zusammenfassende Meldung

Wenn ein Unternehmer innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausführt, ist er verpflichtet, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Meldezeitraums (Kalendervierteljahr) auf elektronischem Weg abzugeben. Eine Zusammenfassende Meldung muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers und für jeden Erwerber die Summe der Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen auflisten.

Ab 2010 ist die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung auch dann notwendig, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen an Leistungsempfänger, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, erbracht wurden, für welche die Empfänger in dem ansässigen Mitgliedstaat die Steuer schulden.
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