(FG Münster)
Das Finanzgericht Münster hat in einem Beschluss vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E, veröffentlicht am 18.11.2011, ernstliche Zweifel an der durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordneten Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, geäußert. Diese Zinsen werden als Erstattungszinsen bezeichnet.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin hatte 2008 vom Fiskus Erstattungszinsen für die Jahre 2001 bis 2003 erhalten. Dabei wurden die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert, wie es im Jahressteuergesetz 2010 festgelegt ist. Die Antragstellerin beantragte daraufhin, die Vollziehung der streitigen Steuer für die Erstattungszinsen auszusetzen. Die Rückwirkung der Neuregelung, wie es das Jahressteuergesetz 2010 festlegt, würde gegen das Grundgesetz verstoßen.
Das FG Münster äußerte ernsthafte Zweifel, ob nicht die Regelung im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Außerdem beanstandete das Finanzgericht, dass der Gesetzgeber nicht umfassend gesetzgeberisch die Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen neu geregelt habe. Zwar sei der Gesetzgeber berechtigt, grundlegende Systemwechsel durchzuführen. Es müsste dann aber ein wirklich neues Regelwerk erstellt werden.
Da dieser Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Beschluss v. 27.10.2011 - 2 V 913/11 E
Eingetragen: 4.12.2011