(OFD Münster)
Die Oberfinanzdirektion Münster hat zu der Frage Stellung genommen, welchen Grundbesitzwert das Finanzamt im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Werts nach § 138 Abs. 4 und § 198 BewG berücksichtigen soll, wenn sowohl ein konkreter Kaufpreis als auch ein Wert aufgrund eines Sachverständigengutachtens vorliegt.
Falls durch das Sachverständigengutachten ein niedrigerer gemeiner Wert genannt wurde, kann das Finanzamt trotzdem den höheren Kaufpreis berücksichtigen, wenn der Kaufpreis innerhalb eines Jahres erzielt wurde oder wenn die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen zum Bewertungsstichtag unverändert blieben.
Begründet wird diese Vorgehensweise damit, dass ein erzielter Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den Wert liefert. Dagegen ist die Wertermittlung durch einen Sachverständigen immer nur eine Schätzung.
OFD Münster vom 14.12.2011; Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2011
Eingetragen: 19.1.2012