Abwesenheitspfleger

Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt zwar bekannt ist, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten gehindert ist. Zuständig ist das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht genannt). Hier interessiert vor allem der Fall, dass der Erbe unbekannten Aufenthalts ist. Der Abwesenheitspfleger kann auch die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären. Der Abwesenheitspfleger ist gesetzlicher Vertreter des Abwesenden und kann als solcher auch die Todeserklärung des Verschwundenen oder Verschollenen nach dem Verschollenheitsgesetz beantragen. Die Abwesenheitspflegschaft endet kraft Gesetzes mit der Todeserklärung des Abwesenden. Die Abwesenheitspflegschaft ist auch dann wirksam, wenn der Abwesende bereits verstorben war als sie angeordnet wurde. Der Abwesenheitspfleger hat dann die Stellung eines Nachlasspflegers. Zur Abgrenzung: Bei der Abwesenheitspflegschaft ist die Erbrechtslage klar (nur der Erbe ist abwesend), bei der Nachlasspflegschaft ist die Erbrechtslage hingegen unklar (wer ist/sind der/die Erbe(n)?).

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