Der Alleinerbe ist derjenige, der alleine die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat. Treten mehrere die Rechtsnachfolge an, handelt es sich um Miterben, die in einer Erbengemeinschaft verbunden sind. Auf den Alleinerben (bei mehreren Miterben auf die Erbengemeinschaft) gehen mit dem Tod des Erblassers automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblassers über („Universalsukzession“).