Die Anfechtung einer testamentarischen oder erbvertraglichen Anordnung bewirkt, dass diese mit Rückwirkung in der Art beseitigt wird, wie wenn sie nie existiert hätte.
Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung zustattenkommen würde (Testamentsanfechtung). Bei der Frage, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt, ist auf den (mutmaßlichen) Willen des Erblassers abzustellen.
Der Erblasser ist hinsichtlich seines eigenen Testaments grundsätzlich nicht anfechtungsberechtigt, weil er sein Testament jederzeit ohne Angabe von Gründen durch Widerruf / Vernichtung aufheben oder ändern kann.
Soweit der Erblasser einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament nicht mehr einseitig widerrufen kann, ist er unter Umständen zur Anfechtung berechtigt.