Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft erfolgt entweder durch (ausdrückliche oder stillschweigende) Erklärung der Annahme oder durch Verstreichenlassen der gesetzlichen Ausschlagungsfrist. Die Ausschlagungsfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen; dem Erben bleibt dann allenfalls noch die Anfechtung der Annahme, um sich unter Umständen wieder von der Erbschaft zu lösen!

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