Anrechnung auf den Pflichtteil

Anrechnung auf den Pflichtteil bedeutet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte eine Zuwendung, die er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten hat, auf seinen erbrechtlichen Pflichtteil anrechnen lassen muss. Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten eine Zuwendung gemacht und dabei bestimmt, dass sie auf den Pflichtteil anzurechnen ist, so hat sich der Pflichtteilsberechtigte die Zuwendung auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen. Die Anrechnungsbestimmung muss jedoch im Zeitpunkt der Zuwendung getroffen werden. Eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung ist grundsätzlich nicht möglich.

Bestimmte Zuwendungen können sich auch ohne explizite Anrechnungsbestimmung pflichtteilsmindernd / pflichtteilserhöhend auswirken, sofern die Zuwendung eine erbrechtliche Ausgleichungspflicht zwischen den Beteiligten begründet. Dies kann beispielsweise bei sogenannter Ausstattung (Zuwendung zum Zwecke der Existenzgründung, Existenzsicherung, Existenzförderung) oder übermäßigen Ausbildungszuschüssen, zu denen der Erblasser nicht verpflichtet gewesen ist, der Fall sein.

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