Aufbewahrung von Testamenten

Nachdem ein Testament errichtet worden ist, stellt sich die Frage, wo und wie das Testament aufbewahrt werden sollte.

Es kommt leider häufig vor, dass Testamente nach dem Tod des Erblassers überhaupt nicht aufgefunden werden, „verschwinden“ oder nicht beim Nachlassgericht abgegeben werden. Die Vernichtung oder Unterdrückung eines Testaments ist allerdings strafbar und kann zur Erbunwürdigkeit führen.
Um sicherzustellen, dass das Testament nach dem Tod vom Nachlassgericht „eröffnet“ wird, kann es in die sogenannte amtliche Verwahrung gegeben werden. Sofern eine letztwillige Verfügung vor einem Notar errichtet wird, gibt dieser die letztwillige Verfügung automatisch in die amtliche Verwahrung. Wer auch ohne Beteiligung eines Notars sicherstellen möchte, dass das (handschriftliche) eigenhändige Testament nach dem Tod eröffnet wird, kann sein Testament auch direkt beim Nachlassgericht hinterlegen. Das Testament wird dann dort in einem geschlossenen Umschlag aufbewahrt und man erhält eine Quittung. Hierbei fällt eine einmalige relativ geringe Verwahrungsgebühr an. Zudem kann von dem / den Testierenden jederzeit die Rückgabe aus der amtlichen Verwahrung verlangt werden.
Ein Testament gehört grundsätzlich nicht in ein Bankschließfach, zu dem nur der Erblasser selbst Zugang hat.

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