Auflage

Der Erblasser hat die Möglichkeit, die von ihm bedachten Personen mittels einer erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen zu verpflichten.

Die Auflage hat die Besonderheit, dass die durch die Auflage begünstigte Person / Personenkreis keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistung erhält bzw. eine begünstigte Person überhaupt nicht vorhanden sein muss. So kann es einem Bedachten beispielsweise zur Auflage gemacht werden, das Grab zu pflegen, sich um ein Tier zu kümmern oder erst nach einer bestimmten Frist über den Nachlass zu verfügen.

Wird die Auflage von der hierzu verpflichteten Person nicht erfüllt, riskiert letztere den Wegfall ihrer testamentarischen Stellung.

Die Überwachung der Vollziehung der Auflage erfolgt in der Regel entweder durch den Erben, die Miterben, einen Testamentsvollstrecker oder andere Personen, die im Falle der Nichterfüllung der Auflage an die Stelle des durch die Auflage Verpflichteten aufrücken.

+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren