Auflassung

Als Auflassung (§ 925 BGB) wird die vor einem Notar erklärte Einigung des Veräußerers und des Erbwerbers über die Übertragung eines Grundstückes bezeichnet. Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben. Jedoch genügt die Auflassung für sich alleine noch nicht für den Eigentumsübergang, sondern der Eigentumsübergang erfolgt erst durch die Eintragung im Grundbuch.

Die Auflassung ist vom zugrunde liegenden „Kausalgeschäft“ (z. B. Kauf- oder Schenkungsvertrag) streng zu unterscheiden und hiervon rechtlich unabhängig. Im Rahmen des „Kausalgeschäfts“ verpflichtet sich der Verkäufer / Schenker, die Immobilie zu übertragen. Die Auflassung sowie die Grundbucheintragung stellen dann die Erfüllung dieser Verpflichtung dar.

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