In Erbangelegenheiten beschreibt der Prozess der Auseinandersetzung (auch Erbauseinandersetzung) die Aufteilung des Vermögens des Erblassers innerhalb der Erbengemeinschaft auf die einzelnen Erben. Nachdem sämtliche Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Kredite, Beerdigungskosten etc.) erfüllt worden sind, ist der Nachlass reif zur Teilung („Teilungsreife“). Jeder Erbe erhält dann den ihm zustehenden Anteil am verbliebenen Nachlass.
Grundsätzlich hat jeder Erbe Anspruch auf Auseinandersetzung, es sei denn, der Erblasser hat mittels Testament oder Erbvertrag etwas anderes angeordnet.
Die Auseinandersetzung wird durch Vertrag der Erben untereinander geregelt. Sie kann auch durch einen Testamentsvollstrecker oder per Schiedsbeschluss erfolgen, sollte aber sicherheitshalber in jedem Fall schriftlich niedergelegt werden.
Kommt eine gütliche Einigung der Erben über die Aufteilung nicht zustande, kann eine Auseinandersetzungsklage (Teilungsklage) vor dem Amtsgericht bzw. Landgericht angestrengt werden, wenn anderweitig keine Einigungsmöglichkeiten in Sicht sind.
Die Miterben können sich einvernehmlich auch zunächst auf eine Teilauseinandersetzung einigen.