Ausgleichung

Für den Fall, dass Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben (oder als testamentarische Erben entsprechend den gesetzlichen Erbquoten) berufen sind, sind sie eventuell zu einer Ausgleichung verpflichtet, sofern sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten sogenannte Vorempfänge erhalten haben.

Das Gesetz bestimmt in § 2050 BGB: Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser zu dessen Lebzeiten als „Ausstattung“ oder als „übermäßigen Zuschuss“ erhalten haben, bei der Erbauseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes angeordnet hat.

Als „Ausstattung“ werden freiwillige Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten bezeichnet, die zur Existenzgründung, Existenzförderung und Existenzsicherung erfolgen. Sie zielen auf die Erlangung / Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung des Kindes ab. Liegt eine solche Zielsetzung nicht vor, handelt es sich um andere Zuwendungen. Zur Ausstattung zählt beispielsweise die Aussteuer bei der Hochzeit.

Bei „übermäßigen Zuschüssen“ handelt es sich um Einkommenszuschüsse oder Ausbildungszuschüsse, die das den Vermögensverhältnissen des Erblassers (im Zeitpunkt der Vornahme) entsprechende Maß übersteigen.

Andere Zuwendungen sind grundsätzlich nur zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser deren erbrechtliche Ausgleichung angeordnet hat.

Maßgeblich für die Einordnung sind immer die Umstände des Einzelfalls.

Nach oben scrollen
+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren