Auskunftsanspruch

Ist der Erbfall eingetreten, kann es für Betroffene (insbesondere für entferntere Verwandte) oftmals schwer einzuschätzen sein, was alles zum Nachlass gehört und wie hoch dessen Wert ist. Das Gesetz gewährt deshalb in bestimmten Fällen Informationsrechte. So kann beispielsweise der Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Er kann sogar die Erstellung eines (notariellen) Nachlassverzeichnisses verlangen. So kann der Pflichtteilsberechtigte in Erfahrung bringen, wie viel sein Pflichtteilsanspruch letztlich „wert“ ist und welche Zahlung er verlangen kann. Hierbei hat der Erbe auch Angaben zu lebzeitigen Geschenken des Erblassers zu machen, da diese für die Berechnung des Pflichtteils (sehr) relevant sein können. In diesem Zusammenhang kann sich allerdings auch eine Auskunftsverpflichtung des Pflichtteilsberechtigten über selbst vom Erblasser erhaltene Geschenke ergeben.
Auch zwischen Miterben kommen Auskunftsansprüche (beispielsweise ebenfalls über erhaltene Vorempfänge) in Betracht. Allerdings existiert kein vollumfänglicher Auskunftsanspruch unter Miterben in Bezug auf den Nachlass. Auskunftsansprüche unter Miterben bilden eher die Ausnahme, beispielsweise im Falle der Hausgenossenschaft mit dem Erblasser.
Sofern der Verstorbene eine andere Person zu Lebzeiten bevollmächtigt hat (z.B. mittels einer Vorsorgevollmacht), kann den Erben unter Umständen ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft über die vom Bevollmächtigten getätigten Geschäfte zustehen.
Ferner existieren beispielsweise auch Auskunftsansprüche des Nacherben gegen den Vorerben oder des Erben gegen den (nicht erbberechtigten) Erbschaftsbesitzer.

Nach oben scrollen
+49 89 547143
info@acconsis.de
Newsletter abonnieren