Ausschlagung

Der Erbe kann die Erbschaft grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls durch Erklärung beim Nachlassgericht oder vor einem Notar ausschlagen. Die Erbschaft gilt dann als von Anfang an nicht angefallen. Versäumt der Erbe diese Frist, gilt die Erbschaft als angenommen. Jedoch kann die Annahme der Erbschaft in Ausnahmefällen nachträglich angefochten werden (siehe hierzu: Anfechtung).

Nach Ausschlagung der Erbschaft muss sich der Erbe so behandeln lassen als sei er vorverstorben. Im Fall gesetzlicher Erbfolge würden also an die Stelle des Ausschlagenden grundsätzlich dessen Abkömmlinge treten (§ 1924 BGB). Wird die Erbschaft wegen Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen, sollten also anschließend auch die an die Stelle des Ausschlagenden tretenden Erben (z.B. Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Eltern) die Ausschlagung erklären.

Im Falle gewillkürter (= testamentarischer) Erbfolge tritt nach Ausschlagung oftmals ein Ersatzerbe ein, sofern der Erblasser einen solchen bestimmt hat oder sich dies durch Auslegung des Testaments ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist es eine Frage der gesetzlichen Erbfolge, wer als Erbe an die Stelle des Ausschlagenden tritt.

Grundsätzlich kann ein Erbe die ihm zufallende Erbschaft bzw. seinen Erbanteil nur vollständig ausschlagen. Eine teilweise Ausschlagung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht.

Eine Erbausschlagung wird in der Praxis oftmals auch zu dem Zwecke erklärt, die Erbfolge nachträglich gezielt zu steuern (sogenannte „lenkende Erbausschlagung“). So kann es beispielsweise aus erbschaftsteuerlicher Sicht von Vorteil sein, wenn statt der Kinder sofort die Enkelkinder des Erblassers Erben werden. Im Rahmen einer „lenkenden Erbausschlagung“ ist aber im Vorfeld unbedingt fachkundiger Rat einzuholen, da eine „lenkende Erbausschlagung“ gewaltig schief laufen kann, wenn statt der beabsichtigten Ersatzerben (z.B. eigene Kinder) gemäß Testamentsauslegung oder gesetzlicher Erbfolge ungewollt eine andere Person (z.B. Geschwister, Stiefgeschwister, Neffen/Nichten) an die Stelle des Ausschlagenden tritt. Dieser Fehler kann oftmals nicht mehr nachträglich korrigiert werden, sodass die Erbschaft in diesem Fall unbeabsichtigt an eine andere Person fällt.

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