Bankguthaben im Erbfall

Hat der Erblasser Bankguthaben hinterlassen, gehören diese zur Erbschaft. Mit dem Tod steht das Guthaben den Erben zu. Die Banken bestehen jedoch in der Praxis oftmals auf die Vorlage eines Erbscheins, bevor sie das Konto umschreibt und das Guthaben freigibt. Teilweise begnügen sich die Banken auch mit einer beglaubigten Abschrift der letztwilligen Verfügung in Kombination mit der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts (Testamentseröffnung). Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, kann der Testamentsvollstrecker unter Vorlage des vom Nachlassgericht erteilten Testamentsvollstreckerzeugnisses über das Guthaben verfügen. Über die Kontoumschreibung / Guthabenauszahlung sowie die hierfür erforderlichen Unterlagen wird zwischen Erben und Banken in der Praxis häufig lange gestritten. Diesen Ärger kann der Erblasser den Erben durch lebzeitige Erteilung von erst nach dem Tod gültigen („postmortalen“) oder über den Tod hinaus gültigen („transmortalen“) Bankvollmachten ersparen.

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