Durch eine Bedingung werden bestimmte Rechtsfolgen vom (ungewissen) Eintritt eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht.
Einerseits gibt es „aufschiebende“ Bedingungen. Bei diesen soll die gewünschte Rechtsfolge erst eintreten, wenn ein vom Erblasser gewünschtes Ereignis eingetreten ist. Ein Beispiel hierfür ist die Erbeinsetzung des Kindes unter der Bedingung, dass es seine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Bei der „aufschiebenden“ Bedingung ist die Rechtsfolge (z.B. die Stellung als uneingeschränkter Erbe) zeitlich bis zum Eintritt des Ereignisses aufgeschoben.
Anderseits gibt es „auflösende“ Bedingungen. Bei diesen fällt die bereits eingetretene Rechtsfolge mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses weg. Der Erblasser kann zum Beispiel festlegen, dass ein Erbe seine Erbenstellung verliert, wenn er bestimmte Handlungen vornimmt (z.B. erneut heiratet) oder unterlässt. Bei der „auflösenden“ Bedingung wird die ursprüngliche Rechtsfolge mit Eintritt des Ereignisses aufgelöst (z.B. Wegfall der Erbenstellung).
Im Erbrecht führen Bedingungen oftmals dazu, dass die konkreten Rechtsfolgen des Bedingungseintritts oder die Rechtsstellung bis zum Bedingungseintritt durch Auslegung des Testaments ermittelt werden müssen. In der Praxis sind erbrechtliche Bedingungen oftmals als unbewusste Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen.