Befreiter Vorerbe

Entscheidet sich der Erblasser für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, kann er den Vorerben von den kraft Gesetzes für Vorerben geltenden Beschränkungen (§§ 2112 ff. BGB) befreien. Hierdurch wird der andernfalls sehr begrenzte Handlungsspielraum des Vorerben über die (Vor-)Erbmasse erhöht. So kann der Erblasser dem Vorerben zum Beispiel gestatten, Immobilien aus der Vorerbmasse zu veräußern (was er ohne Befreiung nicht darf).

Allerdings kann der Erblasser den Vorerben nicht von sämtlichen gesetzlich vorgesehenen Beschränkungen befreien. Nicht befreit werden kann der Vorerbe beispielsweise von dem Verbot, unentgeltlich über die Vorerbmasse zu verfügen. Auch der befreite Vorerbe ist somit nicht in der Lage, Nachlassgegenstände einfach zu verschenken.
Auch von der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses für den Nacherben kann der Vorerbe beispielsweise nicht befreit werden. Zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ist der Vorerbe auf Aufforderung verpflichtet, damit der Nacherbe weiß, welche Vermögenswerte seiner zukünftigen Nacherbschaft unterliegen.

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