Soweit das Gesetz im Erbrecht Auskunftsansprüche vorsieht, können die Auskunftsverpflichteten sogar verpflichtet sein, Belege als Nachweis vorzulegen. Gemeint sind beispielsweise Rechnungen, Quittungen und Kontoauszüge. Im Einzelnen ist oftmals strittig, ob / inwieweit der Auskunftsverpflichtete Belege vorlegen muss oder nicht. Nach einem Erbfall kommt es beispielsweise häufig zu Streit zwischen dem Bevollmächtigten und den (übrigen) Erben über die Vorlage von Belegen hinsichtlich der von dem Bevollmächtigten im Rahmen der Ausübung einer Vorsorgevollmacht zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommenen Rechtsgeschäften.