Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht

Die Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht kommt in der Praxis verhältnismäßig selten vor. Ist das eigene Kind grob verschuldet oder neigt es zur Verschwendung, kann der Erblasser diesem sogar im Rahmen des Pflichtteils Beschränkungen auferlegen (§ 2338 BGB). Die Beschränkungen können zum Beispiel in einer Vor- und Nacherbschaft (hinsichtlich des Pflichtteils) oder einer Testamentsvollstreckung bestehen. Damit kann der Erblasser dafür sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch dem Zugriff von Gläubigern entzogen ist. Zugleich soll verhindert werden, dass der Pflichtteilsberechtigte die erworbenen Mittel verschwendet. Ziel ist es, den Pflichtteil für die Erben des Pflichtteilsberechtigten zu erhalten.

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