Bestandsverzeichnis

Bestandsverzeichnis ist der Oberbegriff für Verzeichnisse nach § 260 BGB. Ein solches Verzeichnis muss errichten, wer verpflichtet ist, Auskunft über den Bestand von Gegenständen zu erteilen. Im Erbrecht ist das Bestandsverzeichnis insbesondere in Form des Nachlassverzeichnisses von großer Relevanz. Die Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet.

Daneben handelt es sich bei dem Begriff „Bestandsverzeichnis“ auch um eine Bezeichnung aus dem formellen Grundbuchrecht. Es bezeichnet den ersten Teil eines Grundbuchblatts.

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