Betreuungsverfügung

Die Alternative zur Vorsorgevollmacht ist eine sogenannte Betreuungsverfügung. In einer Betreuungsverfügung wird lediglich festgelegt, wen das Betreuungsgericht im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit erforderlichenfalls – persönliche und fachliche Eignung vorausgesetzt – als „rechtlichen Betreuer“ bestellen soll. Für den Betreuer gelten dann die gesetzlichen Regelungen der „rechtlichen Betreuung“ (§§ 1896 ff. BGB). Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten unterliegt der gerichtlich bestellte Betreuer insbesondere der Aufsicht des Betreuungsgerichts und muss gegenüber dem Betreuungsgericht jährlich Rechnung legen.

Eine Betreuungsverfügung sollte errichtet werden, wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, die man mit den erweiterten Befugnissen einer Vorsorgevollmacht betrauen möchte. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, eine Betreuungsverfügung zusätzlich zur Vorsorgevollmacht höchstvorsorglich als Auffanglösung zu errichten. Sollte die Vorsorgevollmacht wider Erwarten ins Leere laufen, wäre durch die zusätzliche Betreuungsverfügung klargestellt, wen das Gericht als rechtlichen Betreuer bestellen soll.

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