Eine Bezugsberechtigung liegt vor, wenn der Erblasser entweder beim Abschluss einer Lebensversicherung oder bei Kapitalanlagen eine Person benennt, die im Falle seines Ablebens die Berechtigung erhalten soll, über die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen verfügen zu dürfen. Wurde vom Erblasser eine Bezugsberechtigung festgelegt, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. das Kapitalvermögen grundsätzlich nicht in den Nachlass, sondern geht schenkweise auf den Bezugsberechtigten über.