Bindungswirkung beim Erbvertrag

Treffen die Vertragsparteien (oftmals Ehegatten) im Erbvertrag sogenannte vertragsmäßige Verfügungen, dann haben diese Verfügungen sogenannte Bindungswirkung.

Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass die einmal getroffenen Anordnungen nicht mehr einseitig von einer Partei geändert / aufgehoben werden können. Wenn sich keine Partei im Vertrag den Rücktritt vorbehalten hat, ist eine Änderung vertragsmäßiger Verfügungen grundsätzlich nicht mehr einseitig möglich. Einvernehmlich können die Vertragsparteien jedoch weiterhin Änderungen vornehmen. Ist die andere Partei schon verstorben, ist eine Änderung (z.B. durch späteres Testament) grundsätzlich nicht mehr möglich. Der Erbvertrag ist in diesem Fall bindend geworden.

Auch im Falle des Abschlusses eines Erbvertrages können die Vertragsparteien zu ihren Lebzeiten aber grundsätzlich weiterhin frei über ihr eigenes Vermögen verfügen (zum Beispiel eine Immobilie verkaufen).
Neben vertragsmäßigen Verfügungen kann ein Erbvertrag aber auch sogenannte einseitige Verfügungen enthalten. Da einseitige Verfügungen nicht der Bindungswirkung unterliegen, können diese weiterhin einseitig geändert werden.

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