Bürgermeistertestament

Das Bürgermeistertestament stellt ein sogenanntes Nottestament dar. In Notfällen kann der Erblasser sein Testament vor dem örtlichen Bürgermeister zur Niederschrift errichten, wenn zu befürchten ist, dass die Errichtung vor einem Notar vor dem Tod des Erblassers nicht mehr möglich ist. Der Bürgermeister ist verpflichtet, zwei Zeugen hinzuzuziehen.

Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Das Bürgermeistertestament hat in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung.

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