Beim Drei-Zeugen-Testament handelt es sich um ein sog. Nottestament. Unter folgenden Umständen kann vor drei Zeugen ein Nottestament errichtet werden:
Bei naher Todesgefahr, wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar oder vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich ist,
Bei Absperrung eines Ortes als Folge außerordentlicher Umstände (z.B. Hochwasser oder Verschüttung), wenn die Errichtung des Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.
Über ein mündliches Drei-Zeugen-Testament muss von den Zeugen eine Niederschrift aufgenommen werden.
Ein wirksam errichtetes Nottestament verliert seine Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Das Drei-Zeugen-Testament hat in der Praxis nur äußerst geringe Bedeutung.