Der Dreißigste ist eine Pflicht des Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers. Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den im Haushalt mit dem Erblasser lebenden und von diesem unterstützten Familienangehörigen in den ersten 30 Tagen nach dem Tod in demselben Umfang Unterhalt und Wohnung zu gewähren, wie dies zuvor der Erblasser getan hat.