Oftmals ist der Nachlass nicht werthaltig oder sogar überschuldet. Um seine Haftung für die Schulden des Erblassers (Erbenhaftung) zu beschränken, kann die Haftung des Erben unter bestimmten Voraussetzungen auf den Nachlass beschränkt werden, sodass der Erbe nicht zusätzlich mit seinem eigenen Vermögen haftet. Normalerweise wird die Haftungsbeschränkung durch (unverzügliche) Beantragung einer Nachlassverwaltung oder der Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht. Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Nachlassmasse nicht möglich oder wird aus diesem Grund (weil die Gerichtskosten nicht gedeckt sind) die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Hierzu muss er die sogenannte Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) erheben. Die Dürftigkeitseinrede setzt nur die Dürftigkeit des Aktivbestands des Nachlasses, nicht aber die Überschuldung des Nachlasses voraus. Den Rest des Nachlasses hat der Erbe den Nachlassgläubigern zur Verfügung zu stellen.
Ist überhaupt kein Nachlass vorhanden, kommt die Erhebung der sogenannten Erschöpfungseinrede (§ 1989 BGB) in Betracht.