Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft wird im juristischen Sprachgebrauch als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Der nichteheliche Lebensgefährte wird erbrechtlich nicht berücksichtigt. Er wird rechtlich wie ein beliebiger Dritter behandelt. Er hat kein gesetzliches Erb- / oder Pflichtteilsrecht. Wird der nichteheliche Lebensgefährte in Testament oder Erbvertrag nicht bedacht, so geht er leer aus. Er hat keinen Anspruch auf Haushaltsgegenstände und auch keinen Anspruch, in der Immobilie des Erblassers zu verbleiben.
Erbschaft- und schenkungsteuerlich wird der nichteheliche Lebensgefährte ebenfalls wie ein beliebiger Dritter behandelt. Der Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro, der Steuersatz (je nach Höhe des Erwerbs) zwischen 30% und 50%.
Nicht zu verwechseln ist der nichteheliche Lebensgefährte mit dem (vor der Einführung der „Ehe für alle“) eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner. Anders als der nichteheliche Lebensgefährte ist der eingetragene Lebenspartner dem Ehegatten erbrechtlich und erbschaftsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt.

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