Ehegattenerbrecht

Das Ehegattenerbrecht bildet einen Teil des gesetzlichen Erbrechts (siehe auch gesetzliche Erbfolge).
Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge. Hierbei wird insbesondere auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten berücksichtigt.
Dem Ehegatten steht nach dem Gesetz (neben Verwandten) ein gesetzliches Erbrecht zu. Die Höhe der Erbquote richtig zu ermitteln, ist für Laien in der Praxis vor allem auch deshalb schwierig, weil das Gesetz im Rahmen des Ehegattenerbrechts familienrechtliche (Güterstand) und erbrechtliche Regelungen vermischt.
Voraussetzung für das Ehegattenerbrecht ist stets, dass im Todeszeitpunkt eine wirksame Ehe bestanden hat. Geschiedene, annullierte und nicht wirksam geschlossene Ehen begründen kein Ehegattenerbrecht. Letzteres gilt auch für Ehen, die zwar noch bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen für die Scheidung vorgelegen haben und ein Scheidungsantrag vor dem Erbfall gestellt worden ist.
Die Erbquote des Ehegatten richtet sich nach dem Güterstand der Ehe und welche Verwandten neben dem Ehegatten zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind.

  1. Neben Verwandten der 1. Ordnung wird der Ehegatte Erbe zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern Erbe zu ½. Sind weder Verwandte der ersten Ordnung, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte allein. (Zur Erklärung der Ordnungen siehe: gesetzliche Erbfolge)
  2. Darüber hinaus beeinflusst aber auch der eheliche Güterstand die Erbquote. (siehe hierzu auch: Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich).

    a) Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ordnet das Gesetz an, dass im Zuge des Erbfalls zugleich der Zugewinnausgleich zwischen den Ehegatten vollzogen werden soll. Dem Ehegatten kommt hierbei ein Wahlrecht zu:

    – Nimmt der Ehegatte die Erbschaft mit der unter obiger Ziffer 1. bestimmten Quote an, wird der Zugewinnausgleich dadurch vollzogen, dass sich der Erbteil des Ehegatten pauschal um ¼ erhöht (pauschalierter Zugewinnausgleich). Man spricht hier von der sogenannten erbrechtlichen Lösung, weil der Zugewinn im Rahmen des Erbrechts ausgeglichen wird.

    – Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, wird der Zugewinn für den Einzelfall konkret nach den familienrechtlichen Vorschriften berechnet. Der Ehegatte wird infolge der Ausschlagung nicht Erbe. Ihm steht jedoch zusätzlich zum Zugewinnausgleich grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch (Geldbetrag in Höhe der Hälfte der unter obiger Ziffer 1. bestimmten Quote) gegen den oder die Erben (Erbengemeinschaft) zu. Man spricht hier von der sogenannten güterrechtlichen Lösung, weil der Zugewinnausgleich gemäß den familienrechtlichen Vorschriften über den Güterstand erfolgt.

    b) Lebten die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sondern haben sie durch Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, gelten im Verhältnis Ehegatte / Kinder Sonderregeln. Ist nur ein Kind vorhanden, erbt der Ehegatte insgesamt die Hälfte. Sind zwei Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte insgesamt ein Drittel. Bei drei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte insgesamt in Viertel. Ohne Kinder hängt die Erbquote davon ab, ob Erben zweiter Ordnung oder Großeltern vorhanden sind (vgl. obige Ziffer 1.)

    Bei vereinbarter Gütertrennung gibt es keinen Zugewinnausgleich.

Generell ist zu beachten, dass die Bestimmung der Erbquoten erhebliche Schwierigkeiten aufweisen kann und daher immer durch einen Fachmann erfolgen sollte.

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