Eigenhändiges Testament

Als eigenhändiges Testament beschreibt man das „normale“, handschriftlich errichtete Testament. Es zählt neben dem notariellen Testament zu den sogenannten ordentlichen Testamenten und stellt eine Verfügung von Todes wegen dar. Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ist ein eigenhändiges Testament, sofern die Eheleute keinen Notar mit der Errichtung beauftragt haben (siehe hierzu: gemeinschaftliches Testament).
Errichtung
Jede Person, die testierfähig ist, kann in Deutschland ein handschriftliches Testament verfassen. Der gesamte Testamentstext muss vom Erblasser zwingend vollständig handschriftlich errichtet und unterhalb des Textes unterzeichnet werden, sodass die Unterschrift den Schluss des Testaments bildet. Ferner soll (oberhalb der Unterschrift) Zeit und Ort der Errichtung angegeben werden.
Das handschriftliche Testament kann beim Erblasser selbst, bei einem Dritten oder bei einer öffentlichen Stelle (in amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht) verwahrt werden. Es sollte so aufbewahrt werden, dass es beim Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet werden kann.
Widerruf
Ein eigenhändiges Testament kann vom Erblasser jederzeit widerrufen werden. Dies geschieht dadurch, dass der testierfähige Erblasser ein neues Testament errichtet, in dem er das frühere Testament widerruft oder die Erbfolge abweichend regelt. Ob diese durch eigenhändiges oder notarielles Testament geschieht, spielt keine Rolle. Soweit sich zwei Testamente widersprechen, gilt grundsätzlich das zeitlich später errichtete Testament.
Ein Testament kann auch durch Vernichtung oder Veränderung widerrufen werden. In letzterem Fall ist das Testament allerdings erneut zu unterschreiben und es sollten Zeit und Ort der Veränderung angeben werden. Bei bloßer Vernichtung des Testaments kann (wenn der Inhalt dennoch bekannt ist) nachträglich zwischen den Erben streitig werden, ob die Vernichtung bewusst oder unbewusst erfolgt ist.

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