Wenn von einseitigen Verfügungen die Rede ist, betrifft dies spezielle Verfügungen in einem Erbvertrag. Ein Erbvertrag kann Verfügungen enthalten, die eine Bindungswirkung des Erbvertrages entfalten (sogenannte vertragsmäßige Verfügungen), und solche, die keine Bindungswirkung entfalten. Letztere werden einseitige Verfügungen genannt. Einseitige Verfügungen können (anders als vertragsmäßige Verfügungen) auch einseitig (zum Beispiel durch Testament) aufgehoben werden.