Enterbung

Von Enterbung spricht man, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen dafür sorgt, dass bestimmte Personen, die nach gesetzlicher Erbfolge eigentlich erbberechtigt wären, von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Dies kann durch ausdrückliche Anordnung geschehen (zum Beispiel: A soll nicht Erben) oder dadurch, dass von mehreren gesetzlich Erbberechtigten einer zum Alleinerben wird. So sind z.B. die Kinder enterbt, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Auch wenn der Erblasser nur eines von mehreren Kindern im Testament bedenkt, sind die anderen Kinder somit enterbt.
Im Falle einer Enterbung ist stets zu prüfen, ob der enterbten Person ein Pflichtteilsanspruch gegen die Erben zusteht oder nicht. Bei Abkömmlingen, Ehegatten und Eltern kommt ein Pflichtteilsrecht grundsätzlich in Betracht.

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