Erbauseinandersetzung

Die Erbauseinandersetzung, im Gesetz nur Auseinandersetzung genannt, beschreibt die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben innerhalb der Erbengemeinschaft. Sind bei einem Erbfall mehrere Erben vorhanden, bilden diese bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses eine Erbengemeinschaft. Rechtlich bedeutet dieser Zustand: Allen gehört alles, über Nachlassgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Daher muss durch Auseinandersetzungsvertrag der Erben geregelt werden, wer welche Nachlassgegenstände bekommt (sogenannter Teilungsplan). Hierbei kommt es oft zu Streit zwischen den Erben, insbesondere auch über den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände. Sofern sich die Erben nicht einigen können, bleibt zur Auseinandersetzung des Nachlasses nur die sogenannte Teilungsklage bzw. Erbauseinandersetzungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten. Sie kann von jedem Erben betrieben werden. Allerdings ist der Ausgang solcher Klagen oftmals ungewiss, da in den allermeisten Fällen verschiedene Möglichkeiten in Betracht kommen, den Nachlass aufzuteilen.
Um Streit vorzubeugen kann der Erblasser schon im Testament eine sogenannte Teilungsanordnung treffen und/oder bestimmen, dass ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung abwickelt („Abwicklungsvollstreckung“). Sofern der Erblasser Streit im Rahmen der Erbauseinandersetzung befürchtet, kann es auch sinnvoll sein, die Entstehung einer Erbengemeinschaft durch entsprechende Ausgestaltung des Testaments zu vermeiden.

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