Als Erbe bezeichnet man die Person, der die Erbenstellung zukommt (der Erbe). Auf den Erben (bei mehreren Erben auf die Erbengemeinschaft) als sogenannten Gesamtrechtsnachfolger gehen mit dem Zeitpunkt des Todes automatisch alle Rechte und Pflichten des Erblassers über („Universalsukzession“).
Werden mehrere Personen Erben, bezeichnet man sie als Miterben, die gemeinsam eine Erbengemeinschaft bilden. Wird nur eine Person Erbe, spricht man vom Alleinerben.
Abzugrenzen von dem/den Erben sind Personen, denen der Erblasser nur Vermächtnisse zugewendet hat (sogenannte Vermächtnisnehmer). Nur die Erben, nicht aber die Vermächtnisnehmer, treten mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Gesamtrechtsnachfolge an und treten automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein.
Daneben bezeichnet man auch den Nachlass selbst, also das Vermögen des Verstorbenen, als Erbe (das Erbe).